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Unsere Satzung

Satzung des Vereins Wadentester eSports

Stand: 01.07.2021

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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1. Der Verein führt den Namen „Wadentester eSports“ und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Wadentester eSports e.V.“

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2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

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1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll.

 

a) Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland

verboten sind.

 

b) Diese Spiele können in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in

nationalen und internationalen Ligen vertreten sein.

 

2. Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder

untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins

angestrebt.

 

3. Außerdem wird der gemeinsame Informations-und Meinungsaustausch über

Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt. Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern, als auch zwischen vereinsexternen Personen und Mitgliedern stattfinden.

 

4. Diese Vereinszwecke werden insbesondere verfolgt durch:

 

a) die Unterhaltung einer Website sowie Social Media als zentrale Kommunikationsplattform

 

b) die Teilnahme an nationalen oder internationalen Ligen oder Turnieren

 

c) regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams zur Verbesserung der Fähigkeiten der Spieler im Spiel

 

d) die Organisation und Veranstaltung von LAN-bzw. Online-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk)

 

e) die optionale Teilnahme an Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN-Partys) und

anderweitigen Treffen der Mitglieder

 

4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§3 Rechtsgrundlagen

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1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

 

2. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Mitglieder aus.

 

3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

d) Fördermitgliedern

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Als Fördermitglied kann zudem jede juristische und natürliche Person dem Verein angehören.

 

2. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung per E-Mail oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dies wiederum per E-Mail oder in schriftlicher Form mit. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in Textform erforderlich.

 

3. Änderungen der personenbezogenen Daten eines Mitglieds müssen unverzüglich
dem/der amtierenden Schatzmeister/in schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

 

5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

 

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

7. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Vorstand des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

2. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und
deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung
festgesetzt.

 

3. Die Mitglieder sind ebenso im Rahmen der Beitragsordnung verpflichtet, bei Bedarf
des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu
erbringen.

 

4. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dem gemeinschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet.

 

3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe und der Fälligkeit nach beschlossen.

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§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

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§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über Anträge

f) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung

g) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern

h) Auflösung des Vereins

 

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochenliegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden.

 

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

 

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn es durch die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied

b) vom Vorstand

 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens zehn der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

9. Anträge müssen mindestens sechs Wochen (länger als die Ladungsfristen zur MV lt. Ziff. 3) vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

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§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Vereinsvorsitzenden;

b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden;

c) dem Schatzmeister.

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2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3. Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird durch einen von ihr gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet werden.

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§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

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§ 12 Kassenprüfung

 

1. Über die Jahresmitgliederversammlung wird ein Kassenprüfender für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.

 

2. Der Kassenprüfende hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die
satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der
Kassenprüfende hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

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§ 13 Haftung

 

1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des eSports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt
sind.

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§ 14 Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

2. Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vereinsvermögens.

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§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

1. Die am 1. Juli 2021 beschlossene Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wird durch die Unterschrift der sieben Gründungsmitglieder bestätigt.

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